Satzung

SATZUNG des SV Leerstetten 1960 e. V. 
(Vorlage JHV 4.4.03) (Ergänzt und geändert am 7.April 2006) (Ergänzt am 24. April 2009) 
A. Name, Sitz und Zweck des Vereins 
 
§1 
Der im Jahre 1960 in Schwanstetten gegründete Sportverein führt den Namen SV Leerstetten 1960. Er ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und dessen Landesfachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein hat seinen Sitz in Leerstetten. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwabach unter VR 210 eingetragen werden. 
Der SV Leerstetten 1960 e. V. mit Sitz in 90596 Schwanstetten, Waldsportanlage 1 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. 
B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 
 
§2 
Mitglied des Vereins kann jede Bürgerin und jeder Bürger werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
 
§3 
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die volljährig sind. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts bis zur Volljährigkeit. Personen, die sich um die Sache des Vereins verdient gemacht haben, können nach Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit 
 
§4 
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat beim Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der eigenhändig unterschrieben sein muss, abzugeben. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung und die Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB an. 
 
§5 
Der Beitrag ist bei Eintritt 6 Monate im Voraus zu entrichten. 
 
§6 
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. 
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von
zwei Monaten (31. Oktober) zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, 
a)  wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
b)  wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung,
c)  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,
d)  wegen unehrenhafter Handlungen.
§7 
Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung im Voraus bestimmt. Zusätzlich können Abteilungsbeiträge beschlossen werden. Die Beschlussfassung über Abteilungsbeiträge erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung. 
Auch kann die Mitgliederversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Betrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. 
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung, bzw. Aufhebung des Vereins, nicht mehr als ein eventuell eingezahltes Darlehen zurück. 
 
§8 
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Volljährigkeit. Bei der Wahl des Gesamt- Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins ab Volljährigkeit zu.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliedersammlung, den 
Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle 
volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§9 
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben. Allen Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorganen ist Folge zu leisten. 
C. Organe des Vereins 
 
§ 10 
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand. 
 
§ 11 
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedersammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. 
Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 12 
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, sowie Festlegung über Ehrungen sind nicht Teil der Satzung und sind in einer Wahlordnung (Anlage 1) und einer Ehrenordnung (Anlage 2) festgelegt. 
 
§ 13 
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Wahlperiode der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre. Die gewählten Mitglieder der Vorstandschaft bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung wird im Schwabacher Tagblatt veröffentlicht. Regelmäßige Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen sind: 
a) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandes bei Neuwahlen, 
b) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer alle zwei Jahre,
c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und bei etwaigen Änderungen Neufestsetzung 
der Mitgliederbeiträge. 
 
§ 14 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 1⁄4 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt haben. 
 
§ 15 
Mitgliederversammlungen können nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist. 
D. Leitung des Vereins 
 
§ 16 
Der Vorstand arbeitet gleichzeitig als geschäftsführender Vorstand, sowie als Gesamtvorstand. Er besteht aus: 
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender Schatzmeister Schriftführer Gesamt-Jugendleiter 1 Beisitzer 
Dem Vorstand kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung ein 3. Vorsitzender angehören, der aber nach außen nicht vertretungsberechtigt ist. Die Anzahl der Beisitzer kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf bis zu fünf erhöht werden. 
Bei Bedarf kann der Vorstand einen erweiterten Vorstand einberufen. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern. 
Die Mitarbeiter, wie Spartenleiter, Spielleiter, Betreuer etc. der einzelnen Abteilungen werden in den Abteilungsversammlungen vor der Jahreshauptversammlung gewählt. 
Sowohl vom Vorstand, wie von den Abteilungen, können bei Bedarf Mitarbeiterkreise bzw. Ausschüsse vorgeschlagen sowie gebildet werden. 
 
§ 17 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein, in Vertretung, zeichnungsberechtigt. Der 1. und 2. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 
Sollte ein 3. Vorsitzender dem Gesamtvorstand angehören, kann dieser den Verein n i c h t gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Eine Zeichnungsberechtigung ist ebenfalls ausgeschlossen. 
 
§ 18 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für: 
1. Die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen 
Die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern
Alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
§ 19 
Beschlüsse, die Geldausgaben des Hauptvereins bedingen, bedürfen bei Beträgen über 100 EURO der Zustimmung des Vorstandes. Bei Beträgen unter 100 Euro obliegt die Entscheidung dem jeweiligen Abteilungsleiter. In besonders dringenden Fällen kann eine Genehmigung vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen. 
 
§ 20 
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Die Vorsitzenden haben Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. 
 
§ 21 
Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden. Der Schatzmeister hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten. 
 
§ 22 
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben. Sie werden in einem schriftlichen Organisationsplan durch Beschluss des Vorstandes festgelegt. 
 
§ 23 
Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für die laufenden technischen Spiel- und Sportbetriebe Ausschüsse gebildet, die in ihren personellen Zusammensetzungen von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind (z.B. Bauausschuss). Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. 
Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig und auch ermächtigt, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen. 
E. Sonstige Bestimmungen 
 
§ 24 
Wegen Verstoßen gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
  1. Verweis 
Disqualifikation bis zu einem Jahr 
ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen, 
Ausschluss aus dem Verein
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 
 
§ 25 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertel- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Darlehen übersteigt, an die Marktgemeinde Schwanstetten. Dieses Vermögen soll von der Begünstigten unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden. 
Schwanstetten, 24. April 2009 Peter Weidner, 1. Vorsitzender 
 
Anlage 1: Wahlordnung des SV Leerstetten 1960 e. V. 
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder, des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Ausschüsse. 
 
§1 
Das Geschäftsjahr des SV Leerstetten beginnt mit dem Januar eines jeden Jahres und endet mit Ablauf des Dezembers.
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Ausschüsse erfolgt alle zwei Jahre im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Ausschüsse sind für die Dauer von 2 Jahren im Amt. 
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 
 
§2 
Vor Eintritt in die Neuwahl haben die einzelnen Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse ihren Rechenschaftsbericht der Mitgliederversammlung mündlich vorzutragen und auch wünschenswerte Anregungen für die Tätigkeit des Vorstandes und der Ausschüsse im kommenden Jahre zu geben. Der Rechenschaftsbericht sollte nach Möglichkeit auch schriftlich vorgelegt werden. 
Nach Entlastung durch die anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung tritt der gesamte Vorstand und die Ausschüsse von der Führung des Vereins zurück. 
 
§3 
Der weitere Ablauf der Versammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden des Wahlausschusses, der sich aus fünf Anwesenden der Mitgliederversammlung zusammensetzt. Die Mitglieder dieses Wahlausschusses werden von den stimmberechtigten Anwesenden der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte benannt und haben ihre ehrenamtliche Tätigkeit unter allen Umständen wahrzunehmen. 
Aus ihrer Mitte heraus benennen diese Ausschussmitglieder ihren Vorsitzenden. Letzterer gibt vor Beginn der Wahlhandlung die einschlägigen Bestimmungen dieser Wahlordnung bekannt. 
 
§4 
Die Wahl kann entweder mündlich oder schriftlich nach dem Grundsatz der Höchststimmen- zahl vorgenommen werden. Sie ist mündlich zu vollziehen, wenn von der Versammlung nicht eine schriftliche Wahl beschlossen wird. Der Antrag einer schriftlichen Wahl muss von einem Drittel der Anwesenden unterstützt werden. Auch muss zu einer schriftlichen Wahl geschritten werden, wenn die mündliche Wahl zu keinem Ergebnis geführt hat. 
 
§5 
Die Wahlversammlung benennt aus ihrer Mitte die einzelnen Kandidaten für die einzelnen Posten des Vorstandes und der Ausschüsse dem Vorsitzenden des Wahlausschusses mündlich. Letzterer ist verpflichtet, die ihm benannten Kandidaten zuerst zu befragen, ob sie das ihnen 
angebotene Amt bei einer eventuellen Wahl annehmen würden. Wird dieses verneint, ist von ihrer weiteren Nominierung abzusehen. 
 
§6 
Da jeder eigentliche Wahlvorgang – sowohl der mündliche als auch der schriftliche – in zwei Teile zerfällt, werden zuerst die Kandidaten für die einzelnen Posten des Vorstandes benannt und dann hierfür abgestimmt. Dann erfolgt die Benennung der Kandidaten für die einzelnen Sitze des Ausschusses und ihre Abstimmung. Bei der mündlichen Wahl ist die Zahl der dafür und dagegen Stimmenden durch Abzählen festzustellen. Zur Durchführung einer schriftlichen Wahl sind vom bisherigen Vorstand Wahlscheine vorzubereiten und griffbereit zu halten. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Generalversammlung erhält je einen Abdruck der beiden Wahlscheine. 
Zu wählen sind: 
1.Vorsitzender 2.Vorsitzender Schatzmeister Schriftführer Gesamt-Jugendleiter 1 Beisitzer 
 
§7 
Es kann auch ein 3.Vorsitzender und bis zu fünf Beisitzer nach Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Die gemäß § 16 der Satzung in den Abteilungsversammlungen gewählten Abteilungsleiter zum „Erweiterten Vorstand“ werden von der Mitgliederversammlung bestätigt. 
 
§8 
Wird ein Mitglied des Wahlausschusses für die Kandidatur eines zu Wählenden benannt und nimmt dieser die Nominierung an, so tritt er aus dem Wahlausschuss aus. Für ihn ist eine Ersatzperson zu benennen. 
 
§9 
Als Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet mit Ausnahme beim 1. Vorsitzenden das Los. In diesem einen Fall ist bei Stimmengleichheit ein nochmaliger Wahlgang erforderlich, in dem nur die beiden ersten Kandidaten mit höchster Stimmenzahl nominiert werden. 
 
§ 10 
Der gesamte Wahlvorgang ist vom Wahlausschuss schriftlich niederzulegen und das ermittelte Wahlergebnis sofort nach Zählung durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. 
 
§ 11 
Nach beendeter Wahl tritt der Wahlvorstand ab und übergibt die weitere Leitung dem
1. Vorsitzenden des neu gewählten Vorstandes, der alle Gewählten durch Handschlag verpflichtet. Sämtliche Ämter werden ehrenamtlich geführt. 
 
§ 12 
Wahlberechtigt im Sinne dieser Bestimmung ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins, sofern es am Tage der Wahl volljährig ist. 
 
§ 13 
Etwaige Änderungen, die notwendig werden sollten, unterliegen der Zustimmung der ordentlichen Generalversammlung. 
 
Anlage 2: Ehrenordnung des SV Leerstetten 1960 e. V. 
Verleihung von Ehrenurkunden und Ehrenzeichen sowie Übergabe eines Ehrengeschenkes. 
 
§1 
Um verdienstvolle Mitarbeit an den Zielen des SV Leerstetten 1960 e.V. sowie langjährige Zugehörigkeit zu diesem Verein und besondere Verdienste am Aufbau des Deutschen Sportes in unserer Gemeinde gebührend zu würdigen, werden 
1. Ehrenurkunde,
2. Ehrenzeichen und 3. Ehrengeschenke 
zu Lasten der Vereinskasse von Fall zu Fall beschafft und den in Frage kommenden Persönlichkeiten im Rahmen einer der nachfolgenden Bestimmungen durch den 1. Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter in würdevoller Form überreicht. Die gleichzeitige Übergabe von Ehrenurkunden und Ehrenzeichen oder Ehrengeschenken ist zulässig. 
 
§2 
Vorschläge für oben genannte Ehrungen sind schriftlich, unter Angabe der vollen Personalien der zu ehrenden Person und den Gründen, spätestens ein Monat vor der in Frage stehenden Ehrung an den 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu leiten, der verpflichtet ist, jeden Antrag vorzulegen. Antragsberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied des SV Leerstetten 1960 e.V. 
 
§3 
Jeder Antrag gilt als angenommen, dem eine Zweidrittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder zustimmt.
Alle Anträge, gleich ob Zustimmung oder Ablehnung, sind zu den Akten des Vereins zu nehmen, nachdem auf ihnen die Stellungnahme des Vorstandes schriftlich niedergelegt wurde. Die Aktenführung obliegt dem jeweiligen Schriftführer. Für die ordnungsgemäße Beschaffung der Ehrungen zeichnet der jeweilige Schatzmeister verantwortlich. 
 
§4 
Bei Handlungen des Beliehenen, die geeignet sind das Ansehen des Vereins oder der sportlichen Idee aufs Schwerste zu schädigen, können Ehrenurkunden und Ehrenzeichen jederzeit von dem Betreffenden auf dessen Kosten zurückgefordert werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Beschluss hierüber und Einziehung sind auf dem bei der Akte befindlichen Antrag zu vermerken. Eine nochmalige Ehrung dieser Person zu einem späteren Zeitpunkt ist unmöglich. 
 
§5 
Um Zwiespältigkeiten im Hinblick auf die Form der Ehrungen zu vermeiden, gelten folgende Grundsätze: 
 
A. Ehrenurkunden: 
Unter diese Bestimmungen fallen nicht die Urkunden aus Anlass der erfolgreichen Teilnahme an Wettkämpfen. Sie werden erstellt: 
bei mindestens 4 jähriger aktiver Sportausübung der Jugendlichen im Fußballspielen, sofern deren Einstellung zur sportlichen Idee als ehrend zu würdigen ist und somit als Vorbild ihrer Sportkameraden gelten kann,
beim Ausscheiden eines Mitglieds des SV Leerstetten 1960 e.V. aus dem aktiven Sportleben, sofern
dieses Ausscheiden nicht durch unsportliche Haltung bestimmt wurde,
im Zusammenhang mit der Verleihung eines Ehrenzeichens oder Übergabe eines Ehren- geschenkes nach § 1 Abs. 2 dieser Bestimmungen. Hierzu bedarf es gleichfalls der Zustimmung von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder.
B. Der silberne Eichenkranz 
mit eingesetztem Vereinsabzeichen wird an alle ordentlichen Mitglieder mit einer Mitgliedschaft von 20 Jahren zum SV Leerstetten 1960 e. V. verliehen. 
 
C. DergoldeneEichenkranz
mit eingesetztem Vereinsabzeichen wird vergeben: 
an alle ordentlichen Mitglieder des SV Leerstetten mit einer 30-jährigen Mitgliedschaft und
an alle Persönlichkeiten, die besondere Verdienste am Aufbau des Deutschen Sportes, insbesondere in unserer Marktgemeinde aufzuweisen haben. Eine Mitgliedschaft zum SV Leerstetten 1960 e. V. ist in diesem Falle nicht eine notwendige Voraussetzung.
D. Der Silberschild mit Lorbeerkranz
und aufgesetztem Vereinszeichen wird ausgehändigt an: 
alle aktiven Seniorenspielerinnen und Seniorenspieler der Fußballabteilung nach dem 100. Spiel in der I., II. oder
AH-Mannschaft, 
alle aktiven Turner und Leichtathleten nach ihrem 10. Wettkampf in diesen Disziplinen, 
alle aktiven Tischtennisspielerinnen und Tischtennisspieler nach ihrem 100. Spiel.
E. Der Goldschild mit Lorbeerkranz
und aufgesetztem Vereinsabzeichen wird verliehen: 
an alle aktiven Seniorenspielerinnen und Seniorenspieler der Fußballabteilung nach dem 250. Spiel in der I., II. oder
AH-Mannschaft,
an alle aktiven Turner und Leichtathleten nach dem 25. Kampf in diesen Disziplinen,
an alle Tischtennisspieler(innen) nach ihrem 250. Turnier
Zu. D. und E. ist die Mitgliedschaft zum SV Leerstetten 1960 e.V. Voraussetzung. 
 
F. Ehrengeschenke 
können aus besonderen Anlässen – Heirat, besondere Geburtstagsfeiern usw. – nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes an verdiente Angehörige des SV Leerstetten überreicht werden.
Auch in diesem Falle ist 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes erforderlich. 
 
§7 
Bei Verleihung des goldenen Ehrenzeichens beider Ausführung ist das bisher in Händen befindliche silberne an den Verein unaufgefordert zurückzugeben. Etwaige Urkunden hierüber unterliegen nicht der Rückgabepflicht. 
 
§8 
Etwaige Abänderungen, die notwendig werden sollten, unterliegen der Zustimmung einer ordentlichen Mitgliederversammlung. 
 
 

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